| 3.1 |
Innovationsfonds des Saarlandes:
Die SWG investiert neben eigenen Mitteln treuhänderisch Mittel des Innovationsfonds des Saarlandes im Rahmen der stillen Beteiligung unter Beachtung der „Richtlinien für Kapitalbeteiligungen SWG / Innovationsfonds Saarland“. Die Obergrenze der Gesamtbeteiligung an dem TU wird durch Punkt 6.2 festgelegt. Bei Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages muss der Sitz des TU im Saarland liegen und durch einen Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen werden. |
| 3.2 |
Öffentliche Beteiligungsgesellschaften:
Die SWG kooperiert bedarfsorientiert mit den im Markt agierenden öffentlichen Beteiligungsgebern, z.B. der tbg Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Finanzierung mit Beteiligungskapital und Betreuung der TU. Die spezifischen Beteiligungsgrundsätze der genutzten öffentlichen Programme finden auch für die jeweilige Beteiligung der SWG an dem TU Anwendung, sofern sie mit diesen Beteiligungsgrundsätzen vereinbar sind. |
| 3.3 |
Sonstige Beteiligungsgesellschaften und Investoren:
Die SWG arbeitet mit im Markt agierenden Beteiligungsgesellschaften sowie weiteren Investoren (z.B. Business Angels oder strategischen Investoren) bei der Finanzierung mit Beteiligungskapital und der Betreuung der TU bedarfsorientiert zusammen. |
| 5.1 |
Der innovative Kern des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens soll von dem TU selbst erbracht werden.
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| 5.2 |
Das TU soll folgende Voraussetzungen erfüllen
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| 5.3 |
Das TU muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten und zur Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen sowie die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können.
Die erforderlichen Know-how-Träger sollen dem TU langfristig zur Verfügung stehen. Kaufmännisches Know-how kann in der Anfangsphase auch durch die Einschaltung Dritter erbracht werden. |
| 5.4 | Die technische Machbarkeit, Anwendungsbereiche, Marktchancen, Wettbewerbsvorteile, Risiken usw. sind in der Regel durch ein externes Gutachten zu beurteilen. Die Kosten trägt das TU. Einzelheiten werden gesondert geregelt. |
| 5.5 | Die Gesamtfinanzierung des TU muss gesichert sein. Die Beteiligungsmittel dürfen nur zur Finanzierung des oder der Innovationsvorhaben eingesetzt werden, für die die Beteiligung zugesagt worden ist. Einzelheiten regelt der Beteiligungsvertrag zwischen der SWG und dem TU. |
| 6.1 | Die SWG übernimmt Beteiligungen in der Regel als stiller Gesellschafter am TU. Offene Beteiligungen werden von der SWG in Einzelfällen und nur in Kombination mit stillen Beteiligungen und als Minderheitsgesellschafter eingegangen. Sicherheiten sind nicht zu stellen. |
| 6.2 | Die Beteiligungshöhe der SWG insgesamt für ein TU beträgt mindestens 125 T€ bis max. 1 Mio. €. |
| 6.3 | Die Beteiligung wird grundsätzlich entsprechend dem Fortschritt des Innovationsvorhabens ausgezahlt. |
| 6.4 | Die Dauer der Beteiligung beträgt bis zu 10 volle Jahre. |
| 6.5 |
Die SWG kann Beteiligungen aus wichtigem Grund kündigen.
Dem TU kann das Recht eingeräumt werden, seine Beteiligung vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen. |
| 6.6 | Die SWG beansprucht auf ihre Einlage im Regelfall eine vom Jahresergebnis des Beteiligungsnehmers unabhängige, den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angepasste Vergütung. Hinzu kommt ein an den Verhältnissen des TU auszurichtendes gewinnabhängiges Entgelt und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 2 %. |
| 6.7 | Bei vorzeitiger Kündigung der Beteiligung durch das TU bzw. bei Rückführung der Beteiligung am Ende der Laufzeit erhält die SWG ein Aufgeld. Weitere Einzelheiten werden in dem Beteiligungsvertrag zwischen der SWG und dem TU geregelt. |